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Von Mit-Müttern und halbherzigen Kompromissen

Geplante Reform des Abstammungsrechts

Im März dieses Jahres hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den lange erwarteten Entwurf zur Reform des Abstammungsrechts vorgelegt. Durch den Entwurf sollen gleichgeschlechtliche Frauenpaare, in deren Ehe oder Lebenspartnerschaft ein Kind hineingeboren wird, mit verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren gleichgestellt werden. Die Mit-Mütter sollen nach § 1592 Abs. 2 Nr. 1 BGB‑E wie Ehemänner mit der Geburt des Kindes zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes werden. Die bisher notwendige Stiefkindadoption wäre überflüssig. Ebenso soll die Gleichstellung erfolgen bei unverheirateten bzw. unverpartnerten Frauenpaaren, indem eine Frau nach § 1592 Abs. 2 Nr. 2 BGB‑E  ihre Mit-Mutterschaft in öffentlich-beurkundeter Form anerkennen kann; auch auf diesem Wege soll die Mit-Mutter von Geburt an zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes sein können. 

Mit-Mutterschaft aufgrund von Ehe oder Mutterschaftsanerkennung

Es ist sehr zu begrüßen, dass es diese Regelungen zunächst allen Frauenpaaren ermöglichen soll, von Geburt an gemeinsam rechtliche Eltern ihres Kindes zu sein; unabhängig davon, ob ihr Kind durch eine ärztlich assistierte künstliche Befruchtung oder durch eine private Samenspende gezeugt wurde. Nicht gerechtfertigt ist aber die in der Folge dann getroffene weitgehende Unterscheidung zwischen ärztlich assistierter künstlicher Befruchtung einerseits und privater Samenspende andererseits.

Die meisten künstlichen Befruchtungen bei lesbischen Paaren erfolgen ohne ärztliche Assistenz, vor allem weil sie die Kosten für eine solche Behandlung nicht aufbringen können. Daher suchen sich Frauen, die gesund sind und die Inseminationen selbst vornehmen können, häufig einen privaten Samenspender im Freundeskreis oder in sogenannten Spenderportalen.

Der Weg der privaten Samenspende soll nun mit dem vorliegenden Entwurf rechtlich deutlich schlechter gestellt werden; dies ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber aus grundsätzlichen Erwägungen zum Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung und der Sicherstellung der Erfassung im Spenderregister der Insemination durch privaten Spendersamen kritisch gegenübersteht. Die vorgeschlagene Regelung ist hier jedoch völlig ungeeignet. Viel sachdienlicher wäre es, die Kostenübernahme der ärztlich assistierten Insemination für gleichgeschlechtliche Paare über § 27a SGB V sicherzustellen.

Klarstellung im ärztlichen Berufsrecht

Gleichgeschlechtliche Paare und alleinstehende Frauen wenden sich auch deshalb an ausländische Samenbanken, weil die deutschen Samenbanken und Kinderwunschpraxen ihnen gegenüber Vorbehalte haben. Eine Durchsicht der Berufsordnungen der Ärztekammern und der ergänzenden „Richtlinien zur assistierten Reproduktion“ zeigt, dass es über die Zulässigkeit der assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinnen unter den Landesärztekammern keinen Konsens gibt. Daher bedarf es einer bundesrechtlichen Klarstellung über die Zulässigkeit der Insemination mit Fremdsamen bei gleichgeschlechtlichen Paaren. Diese fehlt im vorliegenden Entwurf.

Rechtssicherheit vor der Zeugung

Zudem soll die Anerkennung der Vater- oder Mutterschaft vor der Zeugung des Kindes weiterhin unmöglich sein (§ 1594 Abs. 4 BGB‑E). Das ist völlig verfehlt. Es ist gerade geboten, dass Mutter, Co-Mutter und Samenspender entsprechende Absprachen treffen, und zwar bevor sie eine Familie gründen.

Verzicht auf Elternschaft

Richtig ist dagegen der Vorschlag, dass der Samenspender nicht als Vater festgestellt werden kann, wenn er bei der Überlassung des Samens ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebracht hat, dass er für das Kind keinerlei Verantwortung übernehmen will. Demgemäß schließt § 1598c BGB‑E aus, dass der Samenspender als Vater festgestellt wird, wenn er seinen Samen einer Samenbank zur Verfügung gestellt hat. Das gilt auch wenn er eine Frau in eine Kinderwunschpraxis begleitet, damit dort mit seinem Samen eine Kinderwunschbehandlung durchgeführt wird, und er ausdrücklich auf die Elternschaft verzichtet oder sein Einverständnis mit der Aufnahme seiner Daten in das Samenspenderregister erklärt hat.

Die vorgesehene Beschränkung auf ärztlich assistierte Reproduktion führt aber in ein abwegiges zweigleisiges System. Es ist unbedingt erforderlich, dass bei privaten Samenspenden die Möglichkeit einer bindenden präkonzeptionellen Erklärung des Samenspenders etabliert wird, mit der dieser auf die Elternschaft verzichten kann.

Anfechtungsrechte
 
Wie bereits dargelegt, sollte das Recht auf Anfechtung der Mit-Mutterschaft durch den Samenspender nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Zeugung durch eine Insemination mit oder ohne ärztliche Assistenz erfolgt ist. Die Beschränkung des Schutzes vor einer solchen Anfechtung auf die Fälle, bei denen eine ärztlich assistierte künstliche Befruchtung erfolgt, ist entschieden abzulehnen.
 
Doch nach dem Entwurf (§ 1600a Abs. 2 Satz 1)  hat der private Spender in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes immer ein Anfechtungsrecht. Das Anfechtungsrecht nach § 1600a Abs. 2 Satz 2 bleibt über die ersten sechs Monate hinaus bestehen, wenn der Spender eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat. Ein Anfechtungsrecht wird daher begünstigt, wenn es Kontakt zwischen Spender und Kind gibt. Das würde jedoch gerade dazu führen, dass der Kontakt zum Spender/ biologischen Vater nur aus Angst vor einer Anfechtung der Mit-Mutterstellung vermieden wird und widerspräche dem Kindeswohl.
 
Erforderlich wäre zumindest die Möglichkeit des präkonzeptionell zulässigen und bindenden Verzichts des Samenspenders auf seine Elternrechte. Dies trägt dem Interesse der Mütterpaare an einer geregelten Rechtslage ebenso Rechnung, wie dem Interesse des Samenspenders daran, nicht entgegen vorheriger Absprache auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Der aktuelle Diskussionsentwurf schafft hier sogar eine größere Rechtsunsicherheit als bislang. Jetzt ist zumindest die vorgeburtliche Zustimmung des Samenspenders zur Stiefkindadoption durch die Co-Mutter möglich und diese kann durch Zugang beim Familiengericht auch bereits vorgeburtlich unwiderruflich werden.
 
Sprachlich verunglückt: die Mit-Mutter
 
Schließlich ist die Bezeichnung der zweiten Mutter als „Mit-Mutter“ abzulehnen. Gleichgeschlechtliche Frauenpaare legen oft großen Wert darauf, dass aus der Geburtsurkunde nicht hervorgeht, wer die leibliche Mutter ist. Das ist vor allem für die Co-Mutter und ihr Selbstverständnis als rechtlicher Elternteil des Kindes wichtig. Es ist völlig ausreichend, dass die leibliche Mutter des Kindes aus der Geburtsanzeige hervorgeht, die sich bei den Sammelakten des Standesamtes befindet.
 
Darüber hinaus ist es zum Wohl der Kinder unbedingt erforderlich, trans*- und intergeschlechtlichen Eltern die Möglichkeit zu eröffnen, bei dem Eintrag in die Geburtsurkunde selbst zu bestimmen, ob sie dort nach einem Personenstandswechsel mit dem aktuellen oder dem früheren Geschlechtseintrag stehen möchten.
 
Regelungen zur Mehr-Elternschaft und Elternschaftsvereinbarung fehlen völlig
 
Dem Gesetzesentwurf fehlt zudem jede visionäre Kraft für die rechtliche Gestaltung von neuen Familienmodellen. Mehreltern-Regenbogenfamilien, bei denen sich häufig bis zu vier Personen schon vor der Zeugung bereit erklären, gemeinsam Verantwortung für das Kind zu übernehmen, erhalten keinerlei Rahmen, um ihre Familienplanung rechtlich verbindlich und belastbar zum Wohl der Kinder im Wege einer Elternschaftsvereinbarung zu gestalten.
 
Gabriela Lünsmann
LSVD-Bundesvorstand
 


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