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Ausnahmen, Sonderregelungen und Umsetzungspannen

Die Gleichstellung im Steuerrecht ist noch nicht erreicht

EinkommenststeuerbogenImmer wieder werden wir gefragt: „Sind Lebenspartnerschaften denn nun im Steuerrecht der Ehe gleichgestellt?“. Die Antwort ist: Ja, im Einkommensteuerrecht, im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht sowie im Grunderwerbsteuerrecht sind Lebenspartner in allen Punkten mit Ehegatten gleichgestellt worden. Aber in der Praxis gibt es immer noch Probleme.

Die Probleme in der Praxis sind so gravierend, dass man eigentlich nicht von einer echten Gleichstellung sprechen kann.

 

Der bürokratische Aufwand ist enorm. Die Probleme betreffen eine Reihe von Steuergesetzen, etwa das Kindergeld, die Rürup- und Riesterrenten sowie das ELSTAM-System bzw. die Formulare für die Einkommensteuererklärung. Weil die Koalition im Juli 2013 nur das Einkommensteuergesetz aber nicht alle Steuergesetze entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geändert hat,  entstehen in der Praxis Probleme. Zwar war vorgesehen, dass im Jahressteuergesetz zu machen, das ist aber wegen der langen Dauer der Bildung der neuen Koalition „ausgefallen“. Ob und inwieweit das BMF schon ein Ersatzgesetz in Angriff genommen hat, ist unklar. So haben wir in dieser Frage immer ein „Einerseits und Andererseits“.

Beispiel Kindergeld: Eingetragene Lebenspartnerschaften sind beim einkommensteuerrechtlich geregelten Kindergeld (§§ 63ff EStG) gleichgestellt. Siehe die Zusammenfassung des LSVD Rechtsratgebers “Lebenspartnerschaftsrecht” hier.

Aber das Bundeskindergeldgesetz ist noch nicht geändert worden. Das ist nachteilig, weil Steuerpflichtige, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, für ihre Stiefkinder noch immer kein Kindergeld erhalten. So weigern sich beispielsweise die Familienkassen das Kindergeld zu zahlen, wenn die Betreffenden zwar in Deutschland Steuern zahlen, aber im Ausland arbeiten.

Beispiel Rürup- und Riesterrenten: In den anderen Rechtsbereichen haben zwar das Bundesfinanzministerium und die Länderfinanzverwaltungen Anweisungen erlassen, dass die Lebenspartner schon jetzt wie Ehegatten behandelt werden sollen. Aber in der Praxis gibt es immer wieder Probleme, weil die Finanzbeamten und die Versicherungen (für Rürup- und Riesterrenten) das nicht mitbekommen haben.

Beispiel Einkommensteuerformulare und ELStAM-Verfahren: Zurzeit können Lebenspartner noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen, weil die Finanzverwaltung die programmgesteuerte Bildung der für Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen für Lebenspartner technisch noch nicht umsetzen konnte. Das führt fortlaufend zu Problemen:

Einige Lebenspartner haben entsprechend der Randziffer 25 des Rundschreibens des BMF ihre Steuerklassen außerhalb des ELSTAM-Verfahrens ändern lassen.

Es ist allerdings unklar, ob diese Änderungen automatisch in das ELStAM-System überführt werden, wenn es der Finanzverwaltung demnächst gelingen sollte, die Lebenspartner in das ELSTAM-System zu integrieren. Wenn nicht, werden die Betreffenden dann im ELSTAM-System nicht mehr mit der geänderten Steuerklassen- Kombination, sondern mit der Kombination IV / IV geführt. Das wäre vor allem für solche Lebenspartner verhängnisvoll, die nicht wollen, dass ihr Arbeitgeber von der Lebenspartnerschaft informiert wird. Denn so können diese nun sehen, dass die Angestellten nicht ledig, sondern verpartnert sind. Wir hatten diesen Lebenspartnern empfohlen, bei ihren Finanzämtern gemäß § 38a Abs. 3 EStG zu beantragen, dass sie weiterhin mit der Steuerklasse I geführt werden. Der LSVD hat im Januar das Bundes-ministerium für Finanzen auf dieses Problem aufmerksam gemacht.

Außerdem fehlen klare Gleichstellungsregelungen für die folgenden Punkte:

  • das Wohnungsbau-Prämiengesetz
  • das Eigenheimzulagengesetze
  • die Abgabenordnung

Renate Rampf

LSVD-Pressesprecherin



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