Ein Irrtum: In der Bundesrepublik habe es seit ihrer Gründung keine systematischen staatlichen Menschenrechtsverstöße gegeben. Die Repressionen, mit denen die Justiz jahrzehntelang die Homosexuellen verfolgte, verletzten zig-tausendfach die Menschenwürde, sie galten als legal, und sie fanden auch die Billigung der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung. Homosexuelle wurden nicht nur gesellschaftlich geächtet und in die gesellschaftliche Isolation getrieben.
In den Archiven der Justiz lagern mehr als 50.000 Verurteilungen wegen einverständlicher homosexueller Beziehungen unter erwachsenen Männern gemäß § 175 Strafgesetzbuch. Bis zur großen Strafrechtsreform im Jahr 1969 – die den § 175 StGB deutlich entschärfte – betrieben etliche Staatsanwaltschaften und Gerichte die Strafverfolgung mit solcher Intensität, als sei die vom Geschlechtsverkehr ausgehende Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch gefährlicher als die der „Sowjets“ (Konrad Adenauer).
Die katastrophalen Folgen der Verfolgungsexzesse hat ein Chronist beschrieben, nachdem Frankfurt am Main 1950/51 eine Verhaftungs- und Prozesswelle erlebt hatte: „Ein Neunzehnjähriger springt vom Goetheturm, nachdem er eine gerichtliche Vorladung erhalten hat, ein anderer flieht nach Südamerika, ein weiterer in die Schweiz, ein Zahntechniker und sein Freund vergiften sich mit Leuchtgas. Insgesamt werden sechs Selbstmorde bekannt. Viele der Beschuldigten verlieren ihre Stellung.“
Die Nationalsozialisten hatten den § 175 StGB verschärft und die Homosexuellen in Konzentrationslagern ermordet oder ins Zuchthaus geworfen. Die bundesdeutsche Justiz begnügte sich damit, schwule Männer ins Gefängnis zu schicken – auf derselben juristischen Grundlage wie die NS-Justiz. Adenauer verteidigte die strafrechtliche Sanktion als „Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens“, das Bundesverfassungsgericht wenige Jahre später mit anderen Worten, doch von derselben Angst um die Sittlichkeit getrieben: „Die § 175 f. StGB verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.“
Die strafrechtliche Verfolgung der Homosexuellen war legalisiertes Unrecht. Das wird von niemandem bestritten, schon gar nicht vom Bundesverfassungsgericht, das längst schon der „Homo-Ehe“ den höchstrichterlichen Segen erteilte. Aber noch immer warten die vor Jahrzehnten verurteilten Homosexuellen auf ihre Rehabilitierung, auf das Eingeständnis des Staates, sich an ihnen der Freiheitsberaubung schuldig gemacht zu haben. Das ist nicht nur beschämend, es ist auch schizophren: Vor zehn Jahren wurden die Unrechtsurteile der NS-Justiz über Homosexuelle aufgehoben, den Opfern 2008 in Berlin ein Denkmal gesetzt. Das kriminelle Versagen der bundesdeutschen Justiz aber wird bis heute verschämt beschwiegen.
Auf Initiative des Landes Berlin hat jetzt der Bundesrat einen Antrag verabschiedet, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, Maßnahmen zur Rehabilitierung der nach 1945 wegen homosexueller Handlungen Verurteilten vorzuschlagen. Die Initiative ist dringend geboten. Aber erstens kommt sie um Jahre zu spät; die meisten Betroffenen sind längst verstorben.
Zweitens ist vom Staat mehr zu erwarten. Niemand dürfe, heißt es in Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz, wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden.
Keine andere Gruppe wurde in der Bundesrepublik vom Staat so ausdauernd verfolgt wie die Homosexuellen. Aufrichtige Reue kann der Gesetzgeber nur dadurch zeigen, dass er ausdrücklich auch die Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz verbietet. Damit schützt er die Homosexuellen vor Diskriminierung und sich selbst vor dem Rückfall in die Diskriminierung.
Christian Bommarius
Leitender Redakteur der Berliner Zeitung