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Denn egal wo heute Homosexuelle verfolgt, misshandelt oder inhaftiert werden, dürfen wir nicht schweigen, dürfen wir nicht wegsehen.”

Christian Lange. Foto: Kugler / Presse- und Informationsamt der BundesregierungDokumentation der Rede des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Christian Lange MdB, anlässlich der Global LGBTI Human Rights Conference – Non Violence, Non Discrimination and Social Inclusion am 13. Juli 2016 in Montevideo.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, heute auf der Global LGBTI Human Rights Conference – Non Vio-lence, Non Discrimination and Social Inclusion – zu Ihnen sprechen zu können. Und insbesondere freue ich mich natürlich, dass wir hier in diesem wunderschönen Montevideo die Equal Rights Coalition ins Leben rufen wollen.

Doch bevor ich mit meiner kurzen Keynote beginnen möchte, erlauben Sie mir bitte, ein paar persönliche Sätze zu Ihnen sagen zu dürfen.

Ich bin zum ersten Mal in Südamerika – und zum ersten Mal in Montevideo. Als ich vor zwei Tagen von Frankfurt am Main nach Buenos Aires geflogen bin, habe ich – neben zahlreichen politischen Gesprächen, hauptsächlich über LGBTI-Themen, den jüdischen Friedhof in Buenos Aires besucht.

Vor einigen Jahren habe ich eine Berlinerin kennengelernt, die als Jüdin von den Nationalsozialisten verfolgt wurde – und den Holocaust überlebt hat. Frau Ruth Galinski, geborene Weinberg, hätte eigentlich vor dem Kriegsausbruch zusammen mit ihrer Familie nach Argentinien fliehen sollen – ihr Vater war bereits vorausgereist, um in Buenos Aires die Formalitäten zu klären. Dieser Plan scheiterte.

Gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder wurde sie nach Polen deportiert. Wie durch ein Wunder, überlebten alle drei den Holocaust – doch kurz bevor sie nach der Befreiung zu ihrem Vater nach Argentinien ziehen wollten, lernte Ruth ihren zukünftigen Mann kennen, Heinz Galinski.

Die beiden entschieden sich, in Deutschland zu bleiben und ein neues jüdisches Leben aufzubauen. Ihr Mann, Heinz Galinski, der als einziger seiner Familie das Konzentrationslager Auschwitz überlebte, wurde Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland – und war jahrzehntelang Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde zu Berlin. Ohne dieses wunderbare Ehepaar hätte es unter Umständen nicht wieder so ein aktives jüdisches Leben in Deutschland gegeben.

Die Eltern und der Bruder von Ruth lebten nach der Befreiung in Argentinien, sie wollten nach ihren Erfahrungen und ihrem Leid nicht mehr in Deutschland leben. Als ich nun das Grab ihrer Familie in Buenos Aires besucht habe, wurde mir noch einmal deutlich, dass Länder wie Argentinien, aber vor allem auch wie Uruguay, durch ihre Aufnahme von jüdischen Flüchtlingen vielen vielen Menschen das Leben gerettet haben – dafür kann man nicht dankbar genug sein.

Nun werden Sie sich sicherlich fragen, wieso ich Ihnen das alles nun erzähle: In Europa sind momentan in fast allen Ländern rechtspopulistische und rechtsextreme Parteien auf dem Vormarsch. Ihr Hass richtet sich nicht „nur“ gegen Ausländer und gegen Juden, sondern auch gegen Homosexuelle.

Das macht mir große Sorgen – und genau deswegen ist diese Konferenz auch so wichtig: Denn egal wo heute Homosexuelle verfolgt, misshandelt oder inhaftiert werden, dürfen wir nicht schweigen, dürfen wir nicht wegsehen.

Wir dürfen aber auch nicht schweigen und wegsehen, wenn in unseren demokrati-schen Staaten Homosexuelle diskriminiert werden – auch hier müssen wir wachsam sein!

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem Ende der Nazi-Tyrannei, der auch Tausende von Homosexuellen zum Op-fer fielen,  hat sich vieles verändert. Heute ist Deutschland ein offenes und liberales Land — auch für LGBTI. Das war aber auch ein langer Weg.

Am 1. August 2001 ist in Deutschland das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Erstmals ist es mit diesem Gesetz gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland ermöglicht worden, ihrer gegenseitigen Verbundenheit einen rechtlichen Rahmen durch ein eigenes familienrechtliches Institut zu geben.

Das Gesetz war im Jahr zuvor von der damaligen sozialdemokratisch geführten Bundesregierung initiiert worden, die damit der gesellschaftlichen Entwicklung weit voraus war. In weiten Teilen der Bevölkerung waren gleichgeschlechtliche Partner-schaften zum damaligen Zeitpunkt weitgehend noch nicht akzeptiert. Das Gesetz war daher ein mutiger Schritt gegen viele Widerstände.

Im Gesetzgebungsverfahren gab es zahlreiche Streitpunkte, insbesondere die ur-sprünglich geplanten Regelungen, die Lebenspartner im Steuer‑, Sozial- und Dienstrecht Ehegatten gleichgestellt hätten, waren nicht durchsetzbar. Auch das Bundesverfassungsgericht wurde angerufen und die Feststellung beantragt, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie unvereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Gesetz jedoch mit der durchaus knappen Mehrheit von 5 zu 3.

In der „Urfassung“ des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestanden noch erhebliche Unterschiede zur Ehe. Beispielsweise sagte das Gesetz zu Adoptionen nichts. Zu-dem wurden Lebenspartner im Steuerrecht wie Fremde behandelt, konnten also nicht von den gleichen steuerrechtlichen Vergünstigen profitieren wie Ehegatten.

Im Jahr 2004 wurden jedoch erste Angleichungen an die Ehe vorgenommen. So wurde die Lebenspartnerschaft im Güterrecht, im Unterhaltsrecht und im Erbrecht angeglichen. Insbesondere wurde aber auch die Stiefkindadoption ermöglicht, d.h. das Recht eines Ehegatten, ein Kind des anderen Lebenspartners zu adoptieren.

In den folgenden Jahren folgten weitere Angleichungen an die Ehe.

Im Jahr 2015 hat der Angleichungsprozess an die Ehe mit dem Gesetz zur Bereini-gung des Rechts der Lebenspartner seinen vorläufigen Abschluss erreicht. Die Rechtsfolgen des Instituts der Lebenspartnerschaft wurden hiermit den Rechtsfolgen der Ehe zum größten Teil nachgebildet, mit Ausnahme des Adoptionsrechts.

Hier ist es Lebenspartnern verwehrt, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, obwohl dies nach dem Inhalt eines Europäischen Abkommens durchaus möglich wäre. Erlaubt sind bislang allein die Adoption eines Kindes des anderen Lebenspartners sowie die sukzessive Adoption eines bereits von einem Lebenspartner adoptierten Kindes. Mir persönlich leuchtet es nicht ein, da das Kindeswohl diese unterschiedliche Handhabung jedenfalls nicht fordert.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt weiterhin als Ziel die Öffnung der Ehe für alle, womit automatisch letzte rechtliche Unterschiede zur Ehe beseitigt würden.

Auch nach meiner persönlichen Auffassung ist die völlige Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft eine gesellschaftliche und politische Notwendigkeit. Dieses Ziel möchte ich durchsetzen, und zwar im Wege der politischen Entscheidung, ohne dass wieder einzelne Maßnahmen der Gleichstellung durch das Bundesverfassungsgericht vorgegeben werden müssen.

Ein gesamtgesellschaftlicher — insbesondere ein politischer Konsens — ist jedoch ungeachtet der breiten Zustimmung in allen Bevölkerungsschichten noch nicht erreicht.

Lassen Sie mich zu einem weiteren, wichtigen Punkt kommen: Die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Menschen, deren hierdurch erlittenes Leid und die erfor-derliche Rehabilitierung der Betroffenen.

Mit strafrechtlicher Verfolgung mussten homosexuelle Männer in Deutschland schon vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten rechnen. Bereits seit 1871 gab es den berüchtigten § 175 des Strafgesetzbuches, eine der wohl bekanntesten und umstrittensten Vorschriften des gesamten deutschen Strafrechts. Einverständliche sexuelle Handlungen zwischen volljährigen Männern wurden in § 175 als „widernatürliche Unzucht“ bezeichnet und konnten mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Begründet wurde dies mit dem Verstoß gegen die – letztlich auch kirchlich geprägten – Sittengesetze.

Im Nationalsozialismus wurde die Verfolgung der Homosexuellen noch erheblich verschärft. Die von dem Gesetz erfassten Tathandlungen wurden erweitert – so wur-den nunmehr z. B. auch homosexuelle Handlungen mit Männern unter 21 Jahren und die männliche Prostitution bestraft – und die angedrohte Strafe erhöht. Dies führte zu einer erheblichen Steigerung der Anzahl der Verurteilungen: Die Wissenschaft geht in dieser Zeit von etwa 50.000 aus. Über 100.000 Männer wurden außerdem in den sogenannten „Rosa Listen“ von der Polizei aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Homosexualität erfasst und stigmatisiert. Außerdem wurden Homosexuelle auch ohne Verurteilung oder im Anschluss an die erlittene Strafhaft in Konzentrationslager verschleppt und dort gepeinigt, erniedrigt und ermordet. Wie viele Homosexuelle in den Konzentrationslagern eingesperrt waren, lässt sich nicht mehr genau feststellen. Schätzungen reichen von 5.000 bis 15.000 schwulen Häftlingen. Viele von ihnen haben die Lager nicht überlebt.

Nach dem Krieg war es zwar mit dem Terror vorbei. Doch der sogenannte „Un-zuchts-Paragraph“ – und das dürfen wir nicht vergessen – blieb in Kraft. Homosexu-elle mussten auch weiterhin fürchten, für ihr Intimleben verfolgt und verurteilt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied noch im Jahr 1957, dass die Gesetzeslage mit dem Grundgesetz vereinbar sei. In den 1950er- und 1960er-Jahren wurden daher jährlich noch über 2.000 Verurteilungen ausgesprochen.

Erst ein langsam eintretendes Umdenken führte 1969 endlich zur Abschaffung der Strafbarkeit der sogenannten „einfachen Homosexualität“ – also der einvernehmli-chen homosexuellen Handlungen zwischen Männern. Die strafrechtliche Diskriminierung von Schwulen war damit jedoch noch nicht beendet. Das Strafgesetzbuch sah für homosexuelle Kontakte auch weiterhin andere, nämlich höhere Schutzaltersgrenzen vor als für heterosexuelle Kontakte.

Diese Ungleichbehandlung von homo- und heterosexuellen Kontakten wurde von vielen als ungerecht und diskriminierend empfunden. Da in der DDR seit 1988 ein einheitliches Schutzalter von 16 Jahren galt, machte die Wiedervereinigung eine Neuregelung schließlich unumgänglich. 1994 war es so weit: Die Ungleichbehand-lung homo- und heterosexueller Kontakte wurde auch im Hinblick auf die Schutzal-tersgrenzen abgeschafft. Erst jetzt war die strafrechtliche Diskriminierung homose-xueller Menschen endgültig beendet.

Auch auf europäischer Ebene gab es glücklicherweise eine solche Entwicklung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied 1981, dass die Strafbarkeit einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. 2003 entschied der Gerichtshof außerdem, dass auch höhere Schutzaltersgrenzen für homosexuelle Handlungen gegen die Konvention verstoßen.

Nach der Entkriminalisierung kam in der Folge dann die Diskussion um die Frage der Rehabilitierung der Betroffenen auf. In diesem Zusammenhang hat der Deutsche Bundestag im Jahr 2000 festgestellt, dass „die Verfolgung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen nach heutigem Verständnis gegen das freiheitliche Menschenbild des Grundgesetzes verstößt“ und bekannt, dass „durch die nach 1945 weiter bestehende Strafdrohung homosexuelle Bürger in ihrer Menschenwürde verletzt worden sind“. Der Deutsche Bundestag beschloss dann im Jahr 2002, dass auch Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen in der Zeit des Nationalsozialismus für nichtig erklärt werden. Nach 1945 ergangene Verurteilungen waren hiervon allerdings nicht betroffen.

Über die Frage der nachträglichen Aufhebung auch dieser Urteile wurde in der Folge sowohl in der Forschung als auch im Parlament viel debattiert. Hier wurden auch ernstzunehmende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, welche die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gewaltenteilung betrafen.

Aber es gab hier dank derer, die sich unermüdlich für die Rehabilitierung der Be-troffenen einsetzten, und dank wissenschaftlicher Studien eine Entwicklung, mit der wir jetzt die Aufhebung der Urteile durch Gesetz in Angriff nehmen können. Das strafrechtliche Verbot einvernehmlichen homosexuellen Verhaltens erscheint aus heutiger Sicht menschenunwürdig und niemand soll nach unserer Ansicht den Fortbestand des Strafmakels aus einer darauf beruhenden Verurteilung hinnehmen müssen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat vor einer Woche dem Parlament die ersten Eckpunkte vorgelegt – ein Gesetzentwurf soll bald folgen, mit dem die Aufhebung von Verurteilungen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach 1945 in beiden deutschen Staaten ermöglicht werden wird. In diesem Zusammenhang wird auch über die Regelung einer Entschädigung für die Betroffenen zu entscheiden sein.

Wichtig für die Betroffenen bleiben aber auch weiterhin die gesellschaftliche Rehabilitierung sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung und Dokumentation der Strafverfolgung und der Stigmatisierung homosexueller Menschen. Auch die Durchführung von Bildungsprojekten zur gesellschaftlichen Akzeptanz von LGBTI-Lebensweisen spielt hier eine große Rolle. Wir stehen aufgrund unserer Geschichte in der Verantwortung, die Erinnerung an diese Zeit und die damaligen Geschehnisse wachzuhalten.

Erstmals im Jahr 2008 hat die deutsche Bundesregierung auf der Grundlage des Beschlusses der Weltrassismuskonferenz der Vereinten Nationen in Durban 2001 den  „Nationalen Aktionsplan der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und darauf bezogene Intoleranz“ (NAP) verabschiedet.

Dieser Nationale Aktionsplan beschreibt nicht nur die vielfältigen damals schon lau-fenden Initiativen und Maßnahmen, darüber hinaus enthält er einen umfassenden Katalog der damals geplanten Anstrengungen der Bundesregierung mit dem Ziel, im Zusammenwirken mit den Bundesländern, mit den Gemeinden und mit den Akteuren der Zivilgesellschaft die Grundlagen für eine erfolgreiche und nachhaltige Bekämpfung des Rassismus zu schaffen.

Vieles ist seither umgesetzt worden. Aber auch neue Anforderungen an Strategien und Maßnahmen haben sich seit 2008 gestellt. Eine der neuen Herausforderungen an unseren Rechtsstaat war etwa die beispiellose Serie von Mordattentaten auf ausländische Mitbürger, denen – bis dahin unvorstellbar – eine ausschließlich ausländerfeindliche Motivation zugrunde lag. Eine neue und große Herausforderung ist auch der gewaltige Zustrom von Flüchtlingen in unser Land. Hier hat sich zwar gezeigt, dass der bisherige Ansatz der Bundesregierung, durch eine Vielzahl von Programmen zur Förderung sozialer und (inter)kultureller Kompetenz den Zusammenhalt in der Gesellschaft zu stärken und der Ausländerfeindlichkeit vorzubeugen, Früchte getragen hat. Weite Teile der deutschen Bevölkerung haben die Flüchtlinge herzlich aufgenommen und unterstützen sie auf vielfältige Weise. Auf der anderen Seite zeigt die erschreckende Zunahme der gegen Flüchtlinge und Flüchtlingsunterkünfte ge-richteten Straftaten – die Straftaten gegen Flüchtlingsunterkünfte haben sich im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr mehr als verfünffacht  — eine hohen Handlungsbedarf auf allen Ebenen: Ein weiteres Thema ist die Bekämpfung der Trans- und Homophobie, die ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung ist und das bislang nicht Bestandteil des bisherigen Nationalen Aktionsplans ist.

Derzeit in Arbeit ist ein neuer Nationaler Aktionsplan, der erstmals auch die Bekämpfung der Trans- und Homophobie als Thema aufgreift und in dem die thematischen Schwerpunkte unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen benannt werden. Die endgültige Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans ist für das Frühjahr 2017 vorgesehen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie sehen, die LGBTI Rechte sind der deutschen Bundesregierung eine Herzensangelegenheit.

Lassen Sie uns alle auch weiterhin gemeinsam gegen die Diskriminierung von LGBTI kämpfen – die Equal Rights Coalition ist dafür ein sehr wichtiger Beitrag.

Wir dürfen niemals vergessen: wir sprechen hier über Menschenrechte.

Schon in Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 heißt es:  „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren“ –

Über nichts anderes sprechen wir also.

Vielen Dank!

(es gilt das gesprochene Wort)

 



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