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Nun muss der Bundesfinanzhof über die Rechte gleichgeschlechtlicher Ehegatten entscheiden

Update: Unser Druck hat gewirkt. Der Bundestag hat am 08.11.2018 beschlossen, dass gleichgeschlechtliche Ehegatten rückwirkend im Einkommensteuerrecht gleichgestellt werden, wenn sie ihre Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umwandeln und bis zum 31.12.2020 die Aufhebung der Steuerbescheide beantragen, die nach der Gleichstellung im Jahre 2013 nicht mehr geändert werden konnten, weil sie bereits bestandskräftig waren oder weil die Festsetzungsfrist abgelaufen war. (weitere Infos)

Hinweise unseres Justiziars Manfred Bruns

Aus der Begründung des Eheöffnungsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber „die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten (…) rückwirkend beseitigen“ wollte. Das hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 31.07.2018, Az. 1 K 92/18, bestätigt. Aber das passt der Finanzverwaltung und dem Bundesfinanzministerium nicht.

Sie haben die Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten im Steuerrecht über viele Jahre hinweg torpediert und dadurch erreicht, dass viele Lebenspartner für frühere Jahre keine Gleichstellung mehr erreichen konnten, weil ihre Steuerbescheide schon bestandskräftig waren oder weil die Festsetzungsfrist (Verjährung) bereits abgelaufen war. Damit wenigstens diese Restdiskriminierung bestehen bleibt, hat das beklagte Finanzamt gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Dadurch wird die endgültige Gleichstellung wieder um mehrere Jahre verschleppt. 

Das schwebende Revisionsverfahren hat andererseits den Vorteil, dass die Betroffenen jetzt die Möglichkeit haben, ihr Kostenrisiko zu senken.
Wenn sie schon Anträge gestellt oder Klagen erhoben haben, können sie anregen, dass ihr Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruht. Wenn der Bundesfinanzhof wider Erwarten gegen uns entscheiden sollte, können sie ihre Anträge und Klagen zurücknehmen und dadurch teure klageabweisende Urteilen vermeiden.

Wenn sie noch keine Anträge gestellt haben, können sie mit Anträgen auf rückwirkende Gleichstellung bei der Einkommen- oder der Grunderwerbsteuer vorerst abwarten. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt worden ist.
Anders bei Anträgen auf Nachzahlung des rückständigen Familienzuschlags. Die muss man binnen drei Monaten nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellen.

Wer sich genauer informieren will, dem empfehle wir unseren Ratgeber „Rechtsfolgen der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“  und unsere „Muster für Anträge“.

Manfred Bruns
Justiziar des LSVD



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