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Rede von Richterin des Bundes- verfassungsgerichts Prof. Dr. Susanne Baer

Rede zum Festakt am Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen[1]

Berlin, den 25. Januar 2012

Prof. Dr. Susanne Baer - Foto: Caro KadatzMit diesem Denkmal will die Bundesrepublik Deutschland die verfolgten und ermordeten Opfer ehren, die Erinnerung an das Unrecht wach halten und ein beständiges Zeichen gegen Intoleranz, Feindseligkeit und Ausgrenzung gegenüber Schwulen und Lesben setzen.“ Das sagt der Beschluss der damaligen Mehrheit des Deutschen Bundestages von 2003[2] und das steht auf der Tafel am Denkmal im Berliner Tiergarten.

2008 wurde das Denkmal der Öffentlichkeit übergeben; heute, 2012, wechselt der Film[3].

Das Denkmal soll die Opfer ehren und die Erinnerung wach halten – es soll also das Schweigen brechen über die Geschichten in der Geschichte. Es soll ein beständiges Zeichen sein, ein auch aktueller Ort. Das Denkmal ist Erinnerung und mahnende Botschaft zugleich. Aber worin besteht die Botschaft, was genau wird hier thematisiert? Woran soll „mal“ gedacht werden — qua Denkmal?

Wenn der Deutsche Bundestag die Erinnerung an das Unrecht wach halten will … und wenn Sie heute hierher gekommen sind – im Erinnern, zum Nachdenken, zur Reflexion –, was wird da als Unrecht verurteilt?

Es ist ganz sicher auch ein juristisches „Nie wieder!“, an das dieses Denkmal gemahnt. Es fordert uns damit auch auf, das Recht zu problematisieren, denn Recht ist ein Fixpunkt, aber Recht ist auch ein Fetisch – und es ist nie alles, was es hier zu erinnern gilt. Recht ist – ebenso wie das juristisch dokumentierte Unrecht – auch nie der einzige Indikator für den Zustand einer Gesellschaft. Die Frage, was wir als Unrecht ernst nehmen müssen, ist komplexer; sie reicht weit über das Juristische hinaus.

Das Unrecht und das Recht also.

Dieses Denkmal markiert historisches Unrecht – die Verfolgung, Entrechtung und Ermordung tausender Männer aufgrund homosexueller Handlungen im Nationalsozialismus. Es erinnert – mit dem Hinweis auf Intoleranz, Feindseligkeit und Ausgrenzung – zudem an die Unterdrückung und Entwürdigung schwuler Männer, lesbischer Frauen und anderer, die nicht in die rigide sexuelle Ordnung des deutschen Nationalsozialimus passten. Und immer wieder wird daran erinnert, dass über 50.000 Männer in der NS-Zeit von Strafgerichten wegen homosexueller Handlungen „verurteilt“ worden sind.[4] Das Instrument war die 1935 im Strafmaß verschärfte Kriminalisierung von Homosexualität unter Männern – ob schwul oder nicht — in § 175 Strafgesetzbuch (StGB). Davon wissen wir, weil es dazu Forschung gibt, und weil sich diese Forschung auf eine Aktenlage stützen kann. Der Rechtsstaat wird dokumentiert — und auch der Unrechtsstaat, der sich für einen Rechtsstaat ausgeben wollte, hat festgehalten, was juristisch geschah.

Wenn wir uns jedoch nur auf die offizielle, juristische Verfolgungsgeschichte konzentrieren, gehen wir ein Risiko ein. Einerseits müssen wir die juristischen Formen des Unrechts genau begreifen, um zu verstehen – und um zu verhindern -, wie Recht in den Dienst des Unrechts geraten kann. Andererseits greift dieses Begreifen zu kurz, wenn eine Fixierung auf die Urteile, auf die Strafverfolgung, auf das gut Dokumentierte dazu führt, dass andere Formen des Unrechts vernachlässigt oder gar negiert werden.

Denkmal  - Foto: Caro KadatzWer historische Informationen über das gesamte Spektrum der im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen sucht, über Schwule und über Lesben, und wer auch weiter fragt nach den rigiden Geschlechternormen und deren vielfacher Repression, der findet kaum Akten, sondern schwierige Pfade, verschüttete, auch tabuisiert verschwiegene Geschichte, Verdrängtes und Verlorenes. Da fehlt Forschung und da fehlen Debatten, da stößt Forschung auf große Hürden[5], aber da tut sie not.

Der Beschluss des Deutschen Bundestages zum Denkmal nennt also nicht zufällig Intoleranz, Feindseligkeit und Ausgrenzung. Er fordert dazu auf, die Vielschichtigkeit des Unrechts ernst zu nehmen. Entrechtung ist eine Form des Unrechts; Unterdrückung und Entwürdigung sind weitere Formen, an die es zu erinnern, die es zu begreifen und denen es zu begegnen gilt.

Was ist also dieses Unrecht, an das dieses Denkmal erinnert, das es thematisiert, zu dem es uns fordert?

Es gab 50.000 Veurteilungen von Männern wegen homosexueller Handlungen – das ist eine große Zahl. Unrecht ist zwar — und das zeigen gerade die Auseinandersetzungen mit und um das Morden des deutschen Nationalsozialismus – nicht entscheidend eine Frage der Zahl. Doch ist es nicht ohne jede Bedeutung, wie viele gelitten haben. Die große Zahl steht für die vielen Menschen, die verfolgt und ermordet wurden. Jeder einzelne zählt für sich. Doch die große Zahl sagt etwas darüber, wie systematisch, wie normalisiert, wie akzeptabel ein Unrecht war. Die Quantität prägt eine bestimmte Qualität.

Worin bestand diese Qualität, also die Verletzung und Verletzbarkeit der Verfolgung von Homosexuellen? Das ist wiederum nicht entscheidend eine Frage der Form. Leiden entsteht aus sehr unterschiedlichem Tun, Verfolgung manifestiert sich auf unterschiedliche Weise, Entwürdigung nimmt sehr viele Gestalten an. Doch auch die Form von Unrecht macht einen Unterschied. Denn physisch unmittelbare Übergriffe, Misshandlungen am Körper – sie wirken erkennbar. Psychische Qual, Misshandlungen der Seele – sie sind zwar schwieriger zu erkennen, aber vorstellbar. Und dann gibt es Formen des Unrechts, die sich nur schwer erkennen lassen.

Die Form, an die hier auch erinnert wird, und die Form, die uns wohl auch als Mahnung bleiben muss, ist die Form des Rechts. Im Nationalsozialismus hüllte sich die Verfolgung schwuler Männer in ein Kleid, in die Roben des Juristischen. Es ist diese Form des Unrechts – Unrecht im Gewand des Rechts -, über die wir viel wissen, weil sie so gut dokumentiert ist. Wir wissen viel, weil sich die Handelnden im Recht fühlten, weil es mit rechten Dingen zuging – Strafnorm, Verhaftung, Urteil, Haft, ganz ordentlich. Aber genau das ist auch besonders perfide.

Eine Verurteilung ist an sich kein Unrecht. Ein Urteil stellt Recht her. Gerichte sichern den Anspruch des Rechts auf Geltung, garantieren Rechtsstaatlichkeit, die Sicherheit verspricht. Die Strafverfolgung im NS erinnert uns daran, dass das eben nicht immer stimmt. Die strafrechtliche Verfolgung schwuler Sexualität zeigt überdeutlich, dass Recht nicht nur von der Form lebt. Dieses Denkmal fordert also auch dazu auf, das nicht zu vergessen: Recht kann nur Geltung beanspruchen, wenn es jenseits der Form des Juristischen auch substanzielle Grundlagen achtet. Recht muss nicht immer gut sein, nie perfekt. Aber es darf nicht Unrecht verkörpern, der Verletzung eine Form geben, im Schutz der Robe verletzen.

Nach 1945 ist dies Teil der deutschen Verfassung geworden, des Grundgesetzes: Die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde aller gilt, so sagt es Artikel 79 Absatz 3 GG, auf ewig  – das kann keine Mehrheit ändern –, und die Rechtsprechung ist nach Artikel 20 Abssatz 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Dieses Denkmal erinnert daran, wie oft und auf wessen Kosten das in Deutschland nicht der Fall war. Es fordert daher auch dazu auf, den substanziellen Gehalt des Rechts immer wieder zu erkämpfen, zu sichern, zu verteidigen.

Kranz am Denkmal - Foto: Caro KadatzIm Nationalsozialismus wurde das Recht mit Füßen getreten – es wurde niedergebrüllt, verächtlich gemacht, missbraucht, systematisch nicht nur stra- paziert, sondern gebrochen. Unrecht im Gewand der Roben. Da gab es auch keinen juristischen Mecha- nismus, um das zu beenden. Es gab keine Verfassungsgerichtsbarkeit, keine Menschenrechts- gerichte, und es gab – was alltäglich viel wichtiger ist – keine Menschenrechtskultur, kein gelebtes Eintreten für Würde, Freiheit und Gleichheit in Parlamenten, in Verwaltungen, in der Zivilgesellschaft.

Heute ist demgegenüber als Kern des Grundrechtekataloges nicht nur des Grundgesetzes, sondern auch der Europäischen Grundrechtecharta gesichert: Die Menschenwürde ist unantastbar, die Freiheit ist geschützt, die Gleichheit garantiert. Das Recht steht also gut da – aber es bedarf, um wirksam zu werden, eben auch einer Rechtskultur, einer Menschenrechtskultur, denn Recht realisiert sich nicht von selbst.

Auch das ist eine Botschaft dieses Denkmals. Denn gerade die juristisch verkleidete Verfolgung der Homosexualität im Nationalsozialismus hat lange Schatten geworfen.

Die Strafvorschrift des § 175 StGB galt in der Bundesrepublik bis 1969 unverändert fort und setzte das Schutzalter für homosexuelle Kontakte zwischen Männern bis 1994 höher als für andere (18 und sonst 14 Jahre). In der DDR standen ab 1968 bis 1989 nach § 151 StGB) homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe. Der westdeutsche § 175 StGB wurde erst 1994 ersatzlos gestrichen.

In der Zeit des NS gab es zu diesen Normen auch eine menschenverachtende Verfolgungspraxis und ein hohes Strafmaß, das Richter ausgeschöpft haben, es gab eine behördliche und medizinische Praxis der Zwangskastration, es gab viele tausend, die wegen ihrer Homosexualität in KZs ermordet wurden. Das steht für sich.

Aber der Schatten ist beschämend. In der Bundesrepublik gab es bis 1969 wohl mehr als 100.000 Ermittlungsverfahren und etwa 50.000 rechtskräftige Verurteilungen.[6] Manche Gerichte agierten auch deutlich homophob[7], wenige andere hatten erhebliche ethische, eben substanzielle Bedenken.

1957 entschied dann das Bundesverfassungsgericht, dass „Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität  (§§ 175 f. StGB)“[8] nicht als NS-Unrecht unanwendbar seien[9]. Zwei Männer, , die 1952 und 1953 zu Haftstrafen verurteilt worden waren, wollten rehabilitiert werden, da NS-Recht ihre Strafen trage. Das blieb ihnen verwehrt.

Diese Entscheidung ist ein Lehrstück, in vielfacher Hinsicht.

Die Beschwerdeführer hatten auch argumentiert, sie seien benachteiligt, weil lesbische Frauen nicht von Strafverfolgung bedroht seien. Das Verfassungsgericht meinte, , „weil der biologische Geschlechtsunterschied den Sachverhalt hier so entscheidend prägt,“ läge keine Ungleichbehandlung vor. Hier deutet sich nur an, wie problematisch solche Vergleiche zwischen Schwulen und Lesben sind. Sie lancieren — oft auch im Erinnern — eine Hierarchisierung der Opfer[10] und imitieren dann genau die Geschlechterpolitiken, die Homophobie tragen. Lesbisch – das war in der rigiden Heteronormativität — gerade auch des NS — einfach nicht wichtig genug, sollte auch nicht vorstellbar, benannt, real werden, um bestraft zu werden. An der umfassenden Homophobie ändert das jedoch nichts.

Die Männer vor dem Verfassungsgericht verlangten letztlich nach freier Entfaltung der Persönlichkeit, gerade auch im Privaten. Das Gericht entschied damals, das kein Verstoß “gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2, Abs. 1 GG) [vorliege], da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.“[11]

Das Sittengesetz? Ein öffentliches Interesse an Bestrafung? Das war damals Konsens. Denn das Gericht arbeitete gründlich. Es hat mündlich verhandelt und ließt sich historisch, soziologisch, psychologisch und medizinisch sachverständig beraten. Es beugte sich auch dem Gesetzgeber: Die Militärregierung der westlichen Besatzungsmächte und der Allierte Kontrollrat[12] hatten § 175 ebenso wenig aufgehoben wie das deutsche Nachkriegsparlament. Auch, so das Bundesverfassungsgericht damals, „die Gerichte haben nach anfänglichem Schwanken diese Bestimmungen einhellig angewandt und dafür die Billigung der neu errichteten obersten Gerichte gefunden[13]. Auch in der Literatur ist der Weitergeltung dieser Vorschriften nur vereinzelt widersprochen worden[14]“. Und auch die Religionsgemeinschaften verurteilten das.[15] Es war also ein Konsens für etwas vorhanden, von dem dieses Denkmal hier sagt, das es Unrecht ist. Es fehlte der Sinn für Verletzung und Verletzbarkeit. Und es fehlte der Mut, den Verfassungsgerichte haben müssen, sich im Notfall gegen den Konsens und vor den Grundrechtsschutz zu stellen.

Er fehlte auch 1973[16]; da hatte ein Jugendgericht nochmals gefragt, ob das immer noch rechtens sei.

Der lange Schatten verblasste erst spät.

Im Jahr 2000 verurteilte der Deutsche Bundestag einstimmig die Verschärfung der Strafbarkeit von 1935 als ‚Ausdruck typisch nationalsozialistischen Gedankengutes’[17]. 2002 wurden die Opfer dieser juristischen Menschenrechtsverletzungen rehabilitiert.[18] Und 2002 musste auch das Bundesverfassungsgericht wieder über Homosexualität – und damit auch über Homophobie — urteilen. Zur Diskussion stand nun aber nicht das homophobe Strafrecht. Zur Diskussion stand vielmehr das Gesetz über, so heißt es: „die Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften“. Sachsen und Bayern klagten: Das neue Recht verletze nicht etwa das Gleichbehandlungsrecht von Homosexuellen, weil es eine Bindung zweiter Klasse schaffte, sondern es verletze Heterosexuelle in ihrem Achtungsanspruch. Das Gericht entschied – allerdings mit 5 zu 3 Stimmen, zwei veröffentlichten abweichenden Meinungen (der Richterin Haas und des Richters Papier) -,  dem sei nicht so.[19] Hier musste argumentativ erkämpft werden, was juristisch als Recht – nicht als Unrecht – Bestand haben soll. Das lässt sich als spätes „Nie wieder“ lesen.

Dieses Denkmal thematisiert also in vielfacher Form, auch hinsichtlich der langen Schatten. Es ist Ausdruck einer lebendigen Menschenrechtskultur: Eine zivilgesellschaftliche Initiative hat es gefordert, dann hat dies ein Verband verstärkt, politische Parteien und prominente Einzelne haben sich dem angeschlossen, es wurde künstlerisch umgesetzt. Und Menschen aus aller Welt besuchen nun einen Ort, der fordert und erinnert, oft auch provoziert.

Dieser Ort funktioniert nur, wenn er irritiert.

Prof. Dr. Susanne Baer am Denkmal - Foto: Caro KadatzWeil geküsst wird? Weil die so normal / nicht normal, hübsch / hässlich, zu jung / zu alt, zu Mann / zu Frau, zu zeitgenössisch / zu historisiert aussehen? Weil jetzt irgendwie an alle erinnert wird, und da weiß man gar nicht mehr, um was es genau geht …? Wird hier Geschichte vergessen oder verzerrt, regiert Populismus, verwässert Vielfalt die Eindeutigkeit?

Diskussionen um Denkmale sind Teil des Erinnerns und Teil der Mehnung. Das Argument, man dürfe hier nicht beliebig alle thematisieren – Schwule und Lesben – ist kompliziert; die Schwierigkeiten zeigten sich auch in Karlsruhe 1957. Wir müssen genau sein und ehrlich im Erinnern. Wir müssen aufmerksam sein, wenn da zu eng gedacht oder gar hierarchisiert wird. Der Vorwurf der Beliebigkeit diente der Mehrheit im Deutschen Bundestag im Jahr 2000 dazu, den Schutz vor Diskriminierung wegen der sexuellen Identität nicht im deutschen Gundgesetz zu verankern. Wer so argumentiert, geht Risiken ein.

Dieses Denkmal ist also auch ein Mahnmal, denn es ist eine Mahnung, niemanden zu vergessen, dem Leid widerfahren ist, ehrlich zu sein, Unrechtslogiken nicht zu perpetuieren, Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Diese Gerechtigkeit ist die materielle Substanz von Recht – des Verfassungsrechts, der Grund- und Menschenrechte — vielfach ausdrücklich, nicht selbstverständlich, keineswegs überall und nicht als stabiler Konsens.[20] Wir dürfen nicht vergessen, um auch dieses „Nie wieder!“ mit genau der Emphase zu füllen, die es damals gebraucht hätte und die es heute braucht, um tatsächlich zu wirken.

 

 


[1] Informationen zu diesem Denkmal finden sich auch unter www.gedenkort.de, in den USA unter http://www.ushmm.org/museum/exhibit/online/hsx/.

[2] Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1320 vom 1.7.2003: Antrag Bündnis 90/Die GRÜNEN, Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen sowie Deutscher Bundestag, Drucksache 15/2101 vom 27.11.2003: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien (21. Ausschuss). Die Diskussion findet sich im Plenarprotokoll 15/83, Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 83. Sitzung, Berlin, Freitag, den 12. Dezember 2003.

[3] Den neuen Film haben Gerald Backhaus, Bernd Fischer und Ibrahim Gülnar gemacht; für ihn hat eine Jury nach einem Wettbewerb votiert. Die Stele mit dem ersten Film stammt von Michael Elmgreen und Ingar Dragset, die dem Wechsel in ihrer Kunst zugestimmt haben. Eine kritische Analyse zum Film und zur Debatte um ihn findet sich bei Corinna Tomberger, in Insa Eschebach (Hrsg.): Homophobie und Devianz. Weibliche und männliche Homosexualität im Nationalsozialismus, 2012, S. 187 ff., dagegen Klaus Müller in Claudia Bruns mit A Dardan, A Dietrich (Hrsg.), „Welchen der Steine du hebst“. Filmische Erinnerungen an den Holocaust, 2011, 134–155.

[4] Diese etwa 50.000 Männer sind wegen § 175 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die sie in Gefängnissen  bzw. Zuchthäusern verbüßten. Diejenigen, die in Konzentrationslager eingewiesen wurden, waren in der Regel zuvor in Gefängnissen  bzw. Zuchthäusern inhaftiert; Schätzungen nennen hier wwischen 5000 bis 15.000 Personen, die zu etwa 60 Prozent starben. Über die Verfolgung, Entrechtung und Ermordung wissen wir allerdings mehr. Vgl. die Beiträge von Alexander Zinn und Jens Dobler in Insa Eschebach (Hrsg.): Homophobie und Devianz. Weibliche und männliche Homosexualität im Nationalsozialismus, 2012. S.a. Burkhard Jellonnek: Homosexuelle unter dem Hakenkreuz. Die Verfolgung von Homosexuellen im Dritten Reich. Paderborn 1990; Joachim Müller, Andreas Sternweiler (Hrsg.): Homosexuelle Männer im KZ Sachsenhausen. Schwules Museum Berlin, Berlin 2000.

[5] Insa Eschebach benennt sechs Schwerigkeiten der Recherche: die Vernichtung der Akten, der Datenschutz, die fiktionalen Berichte, die Homophobie, die andauernde Tabuisierung, die Subkulturalisierung der Forschung; Einleitung in: dies. (Hrsg.): Homophobie und Devianz, aaO., S. 11–20 mit weiteren Nachweisen.

[6] Vgl. Elmar Kraushaar: Unzucht vor Gericht. Die „Frankfurter Prozesse“ und die Kontinuität des § 175 in den fünfziger Jahren. In: Elmar Kraushaar (Hrsg.): Hundert Jahre schwul – Eine Revue, 1997, S. 60–69. S.a. Christian Schäfer: Widernatürliche Unzucht (§§ 175, 175a, 175b, 182 a. F. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1945, 2006; auch Rahe in Eschebach (Hrsg.): Homophobie und Devianz, aaO., S. 141 ff.

[7] Sehr gespalten war auch die Haltung beim 39. Deutschen Juristentag in Stuttgart, wo eine knappe Mehrheit für die Straflosigkeit nach § 175 StGB und für eine Neufassung des § 175a votierte; vgl. Andreas Pretzel: NS-Opfer unter Vorbehalt: Homosexuelle Männer in Berlin nach 1945, 2002, S. 306 f.

[8] Diese Kennzeichnung ist entlarvend: das Recht richtet sich gegen Homosexualität, bestraft werden aber bestimmte Handlungen. Die Entscheidung ist in der Sammolung der Urteile des Gerichts veröffentlicht: BVerfGE 6, 389. Sie findet sich online z.B. unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006389.html.

[9] Zudem verstießen sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den speziellen Gleichheitssatz der Abs. 2 und 3 des Art. 3 GG. Der Grundsatz der Gleichberechtigung sei nicht verletzt, weil Frauen biologisch anders seien als Männer, insbesondere sexuell; Lesben seien seltener und anders als Schwule und könnten deshalb auch unterschiedlich behandelt werden. Es sind krude Aussagen zu Sexualität und Geschlechterstereotypen, die damals prägend waren. Sie lasen sich persiflierend lesen. Doch das scheint – nicht nur heute – unangemessen, denn es ging und geht um die Ausgrenzung von Menschen, und um die langen Schatten.

[10] Diese findet sich auch im Recht; dazu S. Baer, Ungleichheit der Gleichheiten? Zur Hierarchisierung von Diskriminierungsverboten, in: Eckart Klein/ Christoph Menke (Hrsg.), Universalität — Schutzmechanismen — Diskriminierungsverbote, 2008, S. 421–450.

[11] Das Verbot sexueller Handlungen zwischen Männern verstoße nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, die auch Intimität schütze. Denn: „Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz. Auch auf dem Gebiet des geschlechtlichen Lebens fordert die Gesellschaft von ihren Mitgliedern die Einhaltung bestimmter Regeln; Verstöße hiergegen werden als unsittlich empfunden und mißbilligt.“ Von Gewicht seien die Haltung der Religionsgemeinschaften und die Gesetzgebung.

[12] Kontrollratsgesez (KRG) Nr,1, 11, 55 bessagt, dass nur dasjenige Recht außer Acht bleiben müsse, das „den Gleichheitsgrundsatz zugunsten der NSDAP oder ihrer Anhänger oder durch Diskriminierungen auf Grund von Rasse, Staatsangehörigkeit, Glauben oder politischer Überzeugung verletzen würde“; BVerfGE 6, 389 <416>.

[13]  Das BVerfG verweist auf OGHStr. 1, 126 für § 175 a; BGHStr. 1, 80 für § 175 und dann fortlaufend: BGHStr. 1, 107; l, 293; 4, 323; Lindenmaier-Möhring, § 175 Nr. 5 = NJW 1951, 810; NJW 1952, 796. Hier wird oft auf die Rechtsentwicklung in der DDR verwiesen, wo das Oberste Gericht 1987 ein Urteil wegen § 151 mit der Begründung aufhob, dass „Homosexualität ebenso wie Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens darstellt. Homosexuelle Menschen stehen somit nicht außerhalb der sozialistischen Gesellschaft, und die Bürgerrechte sind ihnen wie allen anderen Bürgern gewährleistet.“  Zitiert nach Wikipedia, dazu Christian Schäfer: “Widernatürliche Unzucht”, 2006, S. 253. Dieses Gericht zeichnet aber auch für Todesurteile verantwortlich und sah sich offensiv in politischer Funktion.

[14] Es heißt: Zweifelnd vor allem Lange-Kohlrausch 39/40. Aufl. (1950), wo im Ergebnis aber die Fortgeltung bejaht und nur für die Auslegung des § 175 nF StGB die Rückkehr zu der Beschränkung auf beischlafähnliche Handlungen gefordert wird (vgl. auch Lange, JZ 1951 S. 562 ff. in der Besprechung von BGHStr. 1, 80).

[15] Weiter entschied das Gericht damals, Strafrecht gegen Schwule sei nicht willkürlich, weil eben sachlich gerechtfertigt.

[16] Veröffentlicht in der Sammlung des Gerichts: BVerfGE 36, 41.

[17] Deutscher Bundestag, Drucksache 16/11440.

[18] Vgl. Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile (NS-AufhG) vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2501 und Gesetz zur Ergänzung des NS-Aufhebungsgesetzes 2002; BT-Drs. 14/8276, 14/9092. Die Debatte findet sich im Plenarprotokoll 14/237, S. 23734 ff.

[19] In der Sammlung BVerfGE 105, 313, online unter www.bverfg.de à entscheidungen. Dort finden sich auch die jüngeren Beschlüsse, in denen das Gericht entschieden hat, dass die Ungleichbehandlung von Menschen aufgrund der sexuellen Orientierung besonders gewichtiger Rechtfertigungsgründe bedarf, weil dieser Aspekt den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Nachteilsgründen ähnelt. Vgl. BVerfG, 1 BvR 611/07 vom 21.7.2010; 1 BvR 1164/07 vom 7.7.2009.

[20] Ein Versuch, Menschenrechte zu formulieren, sinddie Yogyakarta Prinzipien von 2007 („The Yogyakarta Principles on the application of international human rights law in relation to sexual orientation and gender identity“), auf deutsch: Hirschfeld-Eddy-Stiftung: Die Yogyakarta-Prinzipien. Schriftenreihe der Hirschfeld-Eddy-Stiftung Band 1, 2008 (online). S.a. Baer, “Sexuelle Selbstbestimmung”? Zur internationalen Rechtslage und denkbaren Konzeptionen von Recht gegen geschlechtsbezogene Diskriminierung, in: Claudia Lohrenscheit (Hrsg.), Sexuelle Selbstbestimmung als Menschenrecht, 2009, S. 89–118.



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