Ratgeber für binationale Paare
Binationale Paare haben oft große Probleme, ihren Wunsch nach einem gemeinsamen Leben in Deutschland in die Tat umzusetzen.
Unproblematisch ist die Einreise von Ausländer/innen aus EU-Staaten. Sie benötigen für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen sich lediglich binnen drei Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Meldebehörde polizeilich anmelden. Bei Ausländer/innen aus Nicht-EU-Staaten (sogenannte Drittstaaten) ist die Rechtslage günstig, wenn sie für Kurzaufenthalte in Deutschland bis zu drei Monaten kein Visum brauchen (sogenannte Positivstaater). Eine entsprechende Staatenliste findet man auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. Diese Paare können sich zunächst durch gegenseitige Besuche kennenlernen und schließlich während eines Besuchsaufenthalts der ausländischen Partner/innen die Lebenspartnerschaft eingehen. Die Ausländer/innen erhalten dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Lebenspartnerschaft, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Aufenthaltserlaubnis ist zugleich eine Arbeitserlaubnis.
Wie erhält man ein Visum?
Wenn dagegen Ausländer/innen aus Drittstaaten auch für Kurzbesuche in Deutschland ein Visum brauchen (sogenannte Negativstaater), sind Besuche der Ausländer/innen in Deutschland meist nicht möglich. Viele deutsche Auslandsvertretungen lehnen Anträge von jungen Leuten auf Besuchsvisa formelhaft mit der Begründung ab, es sei zu befürchten, dass die jungen Menschen endgültig in Deutschland bleiben wollen. Dagegen können die Ausländer/innen zwar klagen, aber die Klagen sind aussichtslos, weil es sich bei den Ablehnungen um Ermessensentscheidungen handelt. Als Ausweg bleibt dann nur ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Eingehung der Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Partner/der deutschen Partnerin.
Zu diesem Zweck sollten sich die beiden die notwendigen Papiere besorgen. Die in Deutschland lebenden Partner/innen sollte dann beim Standesamt klären, ob die Papiere ausreichen und wann die Trauung stattfinden kann. Das sollte er sich vom Standesamt bescheinigen lassen. Mit dieser Bescheinigung sollte dann die Ausländer/innen bei der deutschen Auslandsvertretung das Visum zur Eingehung der Lebenspartnerschaft mit seinem Partner/ ihrer Partnerin in Deutschland beantragen. Die in Deutschland lebenden Partner/innen sollte mit der Bescheinigung beim Ausländeramt beantragen, dass es der Erteilung des Visums zustimmt. Steht nämlich der Termin für die Eintragung der Partnerschaft fest, muss das Visum erteilt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Unterschiedliche Paare, unterschiedliche Hindernisse
Dazu gehört der Nachweis, dass sich die Ausländer/innen in einfacher Form in Deutsch verständigen können. Das geschieht in der Regel durch das Zertifikat A1 eines Goetheinstituts. Davon wird in der Regel eine Ausnahme gemacht bei Ausländer/innen, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen. Die Erteilung eines Visums für die Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit Deutschen darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt des Ausländers/der Ausländerin in Deutschland gesichert ist.
Anders wenn die in Deutschland lebenden Partner/innen ebenfalls Ausländer/innen ist. Dann muss ausreichender Krankenversicherungsschutz, ausreichender Wohnraum und ein so hohes Einkommen nachgewiesen werden, dass keine Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe) in Anspruch genommen werden müssen.
Manfred Bruns
LSVD-Bundesvorstand
Weitere Hinweise und Antworten
Kurzratgeber: Familiennachzug von Ausländer/innen
Ratgeber zum Lebenspartnerschaftsgesetz: Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
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