Informationen zum Ehegattensplitting für Eingetragene Lebenspartnerschaften
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem gestern veröffentlichten Beschluss vom 07.05.2013 entschieden, dass der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG verstößt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Das gilt allerdings nur für die Einkommensteuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind (Ablauf der Rechtsmittelfrist). Eine Wiederaufnahme rechtskräftiger Einkommensteuerveranlagungen ist nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem angeordnet, dass die Finanzämter nicht zu warten brauchen, bis der Gesetzgeber das Einkommensteuerrecht entsprechend geändert hat, sondern dass sie die Lebenspartner schon jetzt wie Ehegatten besteuern sollen.
Alle notwendigen Informationen zu den Auswirkungen der neuen Entscheidung auf Eure Einkommensteuerveranlagung und Eure Lohnsteuerklassen findet Ihr in unseren Mustertexten:
„Einkommensteuer“ -
Hervorzuheben ist insbesondere Folgendes:
- Das Ehegattensplitting bringt umso mehr Vorteile, je unterschiedlicher die Einkommen der Partnerinnen und Partner sind. Verdienen beide gleich gut, bringt das Ehegattensplitting nichts. Deshalb sollten Lebenspartnerinnen und ‑Partner die Änderung ihrer Steuerklassen und Zusammenveranlagung nur beantragen, wenn ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind.
- Auf Antrag muss das Finanzamt die Steuerklassen so ändern als ob die beiden verheiratet sind. Dasselbe gilt für die Herabsetzung der Vorauszahlungen.
- Wenn in der Einkommensteuererklärung Zusammenveranlagung beantragt wird, müssen die Finanzämter schon jetzt gewähren.
- Falls Ihr Eure Einkommensteuererklärungen 2012 bereits beim Finanzamt eingereicht habt, könnt Ihr den Antrag auf Zusammenveranlagung so lange nachholen, bis die Einkommensteuerbescheide durch Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden sind.
- Wenn Ihr die Einkommensteuerbescheide schon erhalten habt, diese aber noch nicht rechtskräftig sind, muss beide Lebenspartnerinnen und Lebenspartner jeweils gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch mit dem Ziel der Zusammenveranlagung einlegen. Musterbrief hier +
- Ihr könnt außerdem jetzt für alle früheren, noch nicht rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide Zusammenveranlagung beantragen, Musterbrief hier +
Manfred Bruns
LSVD-Bundesvorstand
Eine Antwort auf „Steuersplitting beantragen: Was ist zu tun? Rückwirkung: Wen betrifft es?“
[…] Wer wissen will, wie das Splitting beantragt wird, wen die Entscheidungbetrifft und wie das mit der Rückwirkung ist, findet Antworten in demaktuellen Beitrag von Manfred Bruns im LSVD bLOG:http://www.lsvd-blog.de/?p=5837 […]