Ergänzung und Neufassung des Diskriminierungsverbots der Niedersächsischen Verfassung
Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen des Niedersächsischen Landtages führt am 04.03.2015 eine ganztägige Anhörung zur Frage der Aufnahme des Merkmals „sexuelle Identität“ in den Katalog der Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung durch. Wir dokumentieren das Konzept für das Statement, das LSVD-Bundesvorstand Manfred Bruns für den LSVD vortragen wird.
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
meine Damen und Herren Abgeordnete,
vielen Dank, dass Sie dem Lesben- und Schwulenverband Niedersachsen Gelegenheit geben, zu der geplanten Änderung des Katalogs der Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung Stellung zu nehmen. Wir haben uns dazu schon schriftlich ausführlich geäußert. Darauf möchte ich Bezug nehmen.
Die Diskriminierung von Minderheiten beruht immer auf einem entsprechenden Konsens der Mehrheitsgesellschaft. Gegen diese gesellschaftlichen Ordnungsvorstellungen können auch Gesetze nichts ausrichten. Die Emanzipation von Minderheiten kann nicht von oben her befohlen werden. Sie ist nur durchsetzbar, wenn die gesellschaftlichen Ordnungsvorstellungen in Bewegung geraten. Erst dann lassen sich entsprechende Gesetze durchsetzen.
Diese Gesetze können dann ihrerseits den Prozess der Emanzipation von diskriminierten Minderheiten absichern und beschleunigen. Denn sie verbessern die Möglichkeiten der Minderheit, sich zu wehren, und machen ihnen Mut, gegen diskriminierende Maßnahmen von Behörden und Privatpersonen die Gerichte anzurufen. Zugleich binden sie alle Richter/innen, auch wenn diese als Privatpersonen noch an den gesellschaftlichen Vorurteilen gegenüber den Minderheiten teilhaben.