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Zur Praxis der Finanzämter bei der Korrektur früherer Einkommensteuerbescheide

Hinweise für die Betroffenen

Steuer

Hallo,

da Lebenspartner bisher nur als Ledige veranlagt worden sind, muss die EDV der Finanzverwaltungen an die neue Rechtslage angepasst werden. Die programmtechnischen Probleme sind so gravierend, dass sich die abschließende Klärung auf Bundesebene bis Anfang des nächsten Jahres hinziehen wird.

Deshalb haben die Finanzverwaltungen der Bundesländer ihre Finanzämter angewiesen, die Lebenspartner maschinell als Ehegatten zu veranlagen und das Ergebnis manuell für Lebenspartnerschaften nachzuarbeiten.

Lebenspartner, die gegen ihre Veranlagung Einspruch eingelegt haben oder die jetzt Zusammenveranlagung beantragen, werden daher von den Finanzämtern um Einwilligung gebeten, dass sie in den Bescheiden als „Ehegatten“ angeredet werden. Außerdem sollen sie einen der Lebenspartner als Empfangsbevollmächtigten benennen und angeben, auf welches Konto etwaige Erstattungen überwiesen werden sollen. Dieser Bitte können Sie unbedenklich nachkommen.

Als nächstes erhalten Lebenspartner Aufhebungsbescheide, in denen Nachzahlungen festgesetzt sind, Bescheide über Nachzahlungszinsen und durchweg auch Zahlungsaufforderungen. Meist weisen die Finanzämter nicht darauf hin, dass die Lebenspartner die Nachzahlungen und Nachzahlungszinsen nicht zu bezahlen brauchen, weil sie mit den höheren Erstattungen verrechnet werden, die sich aufgrund der nachfolgenden Zusammenveranlagung ergeben.

Gegen die Nachzahlungsbescheide sollten Sie vorsorglich Einspruch einlegen, siehe die Vorlage in unserem Mustertext. http://www.lsvd.de/recht/mustertexte/einkommensteuer.html#c9263

Irgendwann folgen dann die neuen Bescheide über die Zusammenveranlagung. Dort werden in der Regel Erstattungsbeträge und Erstattungszinsen ausgewiesen. Meist gelingt es nicht, die Aufhebungs‑, Nachzahlungs- und  Zusammenveranlagungs-Bescheide nachzuvollziehen.

Eine Anleitung, wie Sie die neuen Bescheide daraufhin überprüfen können, ob das Ergebnis richtig ist, finden Sie ebenfalls in unseren Mustertext
http://www.lsvd.de/recht/mustertexte/einkommensteuer.html#c9264

Meist werden in den neuen Einkommensteuerbescheiden die vollen Erstattungszinsen ausgewiesen, ohne davon die Nachzahlungszinsen abzusetzen. Das ist für die Betroffenen nachteilig, weil Sie die überhöhten Erstattungszinsen bei der Einkommensteuerveranlagung 2013 im nächsten Jahr als Einkommen angeben müssen, die Nachzahlungszinsen aber nicht abziehen können.

Deshalb sollten Sie gegen solche Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen, siehe die Vorlage in unserem Mustertext.
http://www.lsvd.de/recht/mustertexte/einkommensteuer.html#c9294

Wenn die neuen Einkommensteuerbescheide bzw. die Gesamtabrechnung geringer ist als das Ergebnis Ihrer ursprünglichen Veranlagung als Ledige, müssen Sie gegen die neuen Einkommensteuerbescheide ebenfalls Einspruch einlegen und den Antrag auf Zusammenveranlagung zurücknehmen. Dann muss das Finanzamt die alten Bescheide wiederherstellen.

Wenn in den neuen Einkommensteuerbescheiden Kirchgeld festgesetzt worden ist, sollten Sie dagegen ebenfalls Einspruch einlegen, siehe dazu unseren Mustertext.
http://www.lsvd.de/recht/mustertexte/einkommensteuer.html#c9265

Für die Erhebung von Kirchgeld gibt es keine Rechtsgrundlage, weil die Kirchensteuergesetze der Bundesländer und die Kirchensteuerordnungen und ‑beschlüsse der Kirchen nur bei glaubensverschiedenen Ehegatten ein Kirchgeld zulassen und vorsehen, nicht dagegen bei glaubensverschiedenen Lebenspartnern. Die Kirchensteuergesetze und Kirchensteuerordnungen können nur für die Zukunft geändert werden, nicht für die Vergangenheit.

Wir gehen außerdem davon aus, dass die Katholische Kirche von glaubensverschiedenen Lebenspartnern auch in Zukunft kein Kirchgeld erheben wird.

Beste Grüße,

Manfred Bruns
LSVD-Bundesvorstand

Kontakt: recht@lsvd.de



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