Mündliche Stellungnahme von Manfred Bruns, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a.D. und Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD)
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
meine Damen und Herren Abgeordnete,
sehr geehrte Damen und Herren,
haben Sie vielen Dank, dass Sie mir Gelegenheit geben, zur Frage der Öffnung der Ehe für alle Stellung zu nehmen.
Lebenspartnerschaft und Ehe haben inzwischen im Wesentlichen dieselben Rechtsfolgen und unterscheiden sich nur noch im Namen. Das gilt auch für die Adoption. Hier geht es nur noch um das Problem, ob Lebenspartner Kinder wie Ehegatten sofort gemeinschaftlich adoptieren dürfen oder nur nacheinander, also um eine Verfahrensvereinfachung. Damit stellt sich die Frage, warum noch zwei Rechtsinstitute, die sich nur im Namen unterscheiden. Das erfordert ja einen großen Aufwand des Bundes- und der 16 Landesgesetzgebers und der Verwaltungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 6 Abs. 1 GG das Recht und die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen. Dieses Grundrecht der Eheschließungsfreiheit gehört auch nach internationaler Überzeugung zu den wesentlichen Menschenrechten. Deshalb muss der Staat äußerste Zurückhaltung bei der Aufstellung von Ehehindernissen wahren. Nur sachliche, verstandesmäßig fassbare Gründe können ein Eheverbot rechtfertigen, rational nicht zu begründende Auffassungen und Anschauungen von einer alters her überkommenen Ordnung können das nicht.